5 Mose 15
Kapitel 15
1 Alle sieben Jahre sollst du ein Erlaßjahr halten.
2 So aber soll's zugehen mit dem Erlaßjahr: Wenn einer seinem Nächsten etwas geborgt hat, der soll's ihm erlassen und soll's nicht eintreiben von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn man hat ein Erlaßjahr ausgerufen dem HERRN.
3 Von einem Ausländer darfst du es eintreiben; aber dem, der dein Bruder ist, sollst du es erlassen.
4 Es sollte überhaupt kein Armer unter euch sein; denn der HERR wird dich segnen in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe geben wird,
5 wenn du nur der Stimme des HERRN, deines Gottes, gehorchst und alle diese Gebote hältst, die ich dir heute gebiete, daß du danach tust!
6 Denn der HERR, dein Gott, wird dich segnen, wie er dir zugesagt hat. Dann wirst du vielen Völkern leihen, doch du wirst von niemand borgen; du wirst über viele Völker herrschen, doch über dich wird niemand herrschen.
7 Wenn einer deiner Brüder arm ist in irgendeiner Stadt in deinem Lande, das der HERR, dein Gott, dir geben wird, so sollst du dein Herz nicht verhärten und deine Hand nicht zuhalten gegenüber deinem armen Bruder,
8 sondern sollst sie ihm auftun und ihm leihen, soviel er Mangel hat.
9 Hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein arglistiger Gedanke aufsteige, daß du sprichst: Es naht das siebente Jahr, das Erlaßjahr -, und daß du deinen armen Bruder nicht unfreundlich ansiehst und ihm nichts gibst; sonst wird er wider dich zu dem HERRN rufen, und bei dir wird Sünde sein.
10 Sondern du sollst ihm geben, und dein Herz soll sich's nicht verdrießen lassen, daß du ihm gibst; denn dafür wird dich der HERR, dein Gott, segnen in allen deinen Werken und in allem, was du unternimmst.
11 Es werden allezeit Arme sein im Lande; darum gebiete ich dir und sage, daß du deine Hand auftust deinem Bruder, der bedrängt und arm ist in deinem Lande. Über die Freilassung hebräischer Sklaven
12 Wenn sich dein Bruder, ein Hebräer oder eine Hebräerin, dir verkauft, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr sollst du ihn als frei entlassen.
13 Und wenn du ihn freigibst, sollst du ihn nicht mit leeren Händen von dir gehen lassen,
14 sondern du sollst ihm aufladen von deinen Schafen, von deiner Tenne, von deiner Kelter, so daß du gibst von dem, womit dich der HERR, dein Gott, gesegnet hat,
15 und sollst daran denken, daß du auch Knecht warst in Ägyptenland und der HERR, dein Gott, dich erlöst hat; darum gebiete ich dir solches heute.
16 Wird er aber zu dir sprechen: Ich will nicht fortgehen von dir, denn ich habe dich und dein Haus lieb – weil ihm wohl bei dir ist -,
17 so nimm einen Pfriemen und durchbohre ihm sein Ohr an dem Pfosten der Tür und laß ihn für immer deinen Knecht sein. Mit deiner Magd sollst du ebenso tun.
18 Und laß dir's nicht schwerfallen, daß du ihn freiläßt, denn er hat dir sechs Jahre wie zwei Tagelöhner gedient; so wird der HERR, dein Gott, dich segnen in allem, was du tust. Heiligung der Erstgeburt
19 Alle Erstgeburt, die unter deinen Rindern und Schafen geboren wird, sollst du, wenn sie männlich ist, dem HERRN, deinem Gott, heiligen. Du sollst nicht ackern mit dem Erstling deiner Rinder und nicht scheren die Erstlinge deiner Schafe.
20 Vor dem HERRN, deinem Gott, sollst du sie essen jährlich an der Stätte, die der HERR erwählt, du und dein Haus.
21 Wenn's aber einen Fehler hat, daß es hinkt oder blind ist oder sonst irgendeinen bösen Fehler hat, so sollst du es nicht opfern dem HERRN, deinem Gott;
22 sondern in deiner Stadt sollst du es essen, du seist unrein oder rein, wie man Reh und Hirsch ißt,
23 nur daß du sein Blut nicht ißt, sondern es auf die Erde gießt wie Wasser!