3 Mose 13

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Kapitel 13

1 Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
2 Wenn bei einem Menschen an seiner Haut eine Erhöhung oder ein Ausschlag oder ein weißer Flecken entsteht und zu einer aussätzigen Stelle an der Haut wird, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem unter seinen Söhnen, den Priestern.
3 Und wenn der Priester die Stelle an der Haut sieht, daß die Haare dort weiß geworden sind und die Stelle tiefer ist als die übrige Haut, so ist es eine aussätzige Stelle. Wenn der Priester das an ihm sieht, soll er ihn unrein sprechen.
4 Wenn aber ein weißer Flecken an seiner Haut ist und doch die Stelle nicht tiefer anzusehen ist als die übrige Haut und die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester ihn einschließen sieben Tage
5 und am siebenten Tage besehen. Ist es so, daß die Stelle geblieben ist, wie er sie zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen auf der Haut, so soll ihn der Priester abermals sieben Tage einschließen.
6 Und wenn er ihn erneut nach sieben Tagen besieht und findet, daß die Stelle blaß geworden ist und nicht weitergefressen hat auf der Haut, so soll er ihn rein sprechen; denn es ist nur ein Ausschlag. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7 Wenn aber der Ausschlag weiterfrißt auf der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist, ob er rein sei, und er wird nun erneut vom Priester besehen
8 und wenn der Priester dann sieht, daß der Ausschlag weitergefressen hat auf der Haut, so soll er ihn unrein sprechen; es ist Aussatz.
9 Wenn an einem Menschen eine aussätzige Stelle ist, so soll man ihn zum Priester bringen.
10 Wenn der sieht und findet, daß eine weiße Erhöhung auf der Haut ist und die Haare dort weiß geworden sind und wildes Fleisch in der Erhöhung ist,
11 so ist es schon alter Aussatz auf seiner Haut. Darum soll ihn der Priester unrein sprechen und nicht erst einschließen; denn er ist schon unrein.
12 Wenn aber Aussatz ausbricht auf der Haut und bedeckt die ganze Haut, vom Kopf bis zum Fuß, alles, was dem Priester vor Augen sein mag,
13 und wenn der Priester ihn dann besieht und findet, daß der Aussatz den ganzen Leib bedeckt hat, so soll er ihn rein sprechen, weil alles an ihm weiß geworden ist; er ist rein.
14 Findet sich aber wildes Fleisch an dem Tage, da er besehen wird, so ist er unrein.
15 Und wenn der Priester das wilde Fleisch besieht, soll er ihn unrein sprechen, denn das wilde Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.
16 Verändert sich aber das wilde Fleisch und wird wieder weiß, so soll er zum Priester kommen.
17 Und wenn ihn der Priester besieht und findet, daß die Stelle weiß geworden ist, soll er ihn rein sprechen; er ist rein.
18 Wenn jemand auf der Haut ein Geschwür bekommt und es heilt wieder,
19 danach aber an derselben Stelle eine weiße Erhöhung oder ein weißrötlicher Flecken entsteht, so soll er vom Priester besehen werden.
20 Wenn dann der Priester sieht, daß die Stelle tiefer anzusehen ist als die übrige Haut und das Haar dort weiß geworden ist, so soll er ihn unrein sprechen; es ist Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
21 Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind und die Stelle nicht tiefer als die übrige Haut und blaß geworden ist, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
22 Frißt es weiter auf der Haut, so soll er ihn unrein sprechen; es ist eine aussätzige Stelle.
23 Bleibt aber der weiße Flecken so stehen und frißt nicht weiter, so ist es die Narbe von einem Geschwür, und der Priester soll ihn rein sprechen.
24 Wenn sich jemand an der Haut verbrennt und das Brandmal weißrötlich oder weiß ist
25 und der Priester es besieht und findet das Haar weiß geworden an dem Brandmal und die Stelle erscheint tiefer als die übrige Haut, so ist es Aussatz, der in dem Brandmal ausgebrochen ist. Darum soll ihn der Priester unrein sprechen; es ist eine aussätzige Stelle.
26 Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht weiß geworden sind und es nicht tiefer ist als die übrige Haut und dazu blaß geworden ist, so soll er ihn sieben Tage einschließen,
27 und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat es weitergefressen auf der Haut, so soll er ihn unrein sprechen; es ist eine aussätzige Stelle.
28 Ist aber der Flecken stehengeblieben und hat nicht weitergefressen auf der Haut und ist dazu blaß geworden, so ist es nur die Erhöhung eines Brandmals. Und der Priester soll ihn rein sprechen; denn es ist die Narbe eines Brandmals.
29 Wenn ein Mann oder eine Frau auf dem Kopf oder am Bart eine Stelle hat
30 und der Priester die Stelle besieht und findet, daß sie tiefer aussieht als die übrige Haut und das Haar dort goldgelb und dünn ist, so soll er ihn unrein sprechen; denn es ist Grind, das ist der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31 Sieht aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist als die Haut, aber das Haar dort nicht schwarz ist, soll er ihn sieben Tage einschließen.
32 Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat und kein goldgelbes Haar da ist und der Grind nicht tiefer aussieht als die übrige Haut,
33 so soll er sich scheren, doch so, daß er die grindige Stelle nicht schere; und der Priester soll ihn abermals sieben Tage einschließen.
34 Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat auf der Haut und nicht tiefer aussieht als die übrige Haut, so soll ihn der Priester rein sprechen; und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
35 Frißt aber der Grind weiter auf der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
36 und der Priester besieht ihn und findet, daß der Grind weitergefressen hat auf der Haut, so soll er nicht mehr danach fragen, ob die Haare goldgelb sind; denn er ist unrein.
37 Ist es aber vor Augen, daß der Grind stehengeblieben und schwarzes Haar dort aufgegangen ist, so ist der Grind heil, und er ist rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
38 Wenn bei einem Mann oder einer Frau auf der Haut weiße Flecken entstehen
39 und der Priester besieht es und es sind blasse weiße Flecken, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; er ist rein.
40 Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, daß er am Hinterkopf kahl wird, der ist rein.
41 Fallen sie ihm vorn am Kopf aus und entsteht eine Glatze, so ist er rein.
42 Bildet sich aber an der Glatze eine weißrötliche Stelle, so ist bei ihm Aussatz an der Glatze ausgebrochen.
43 Wenn ihn der Priester nun besieht und findet, daß eine weißrötliche Erhöhung an seiner Glatze ist, daß es aussieht wie sonst Aussatz auf der Haut,
44 so ist er aussätzig und unrein, und der Priester soll ihn unrein sprechen; er hat Aussatz an seinem Kopf.
45 Wer nun aussätzig ist, soll zerrissene Kleider tragen und das Haar lose und den Bart verhüllt und soll rufen: Unrein, unrein!
46 Und solange die Stelle an ihm ist, soll er unrein sein, allein wohnen, und seine Wohnung soll außerhalb des Lagers sein.
47 Wenn eine aussätzige Stelle an einem Kleid ist, es sei wollen oder leinen,
48 an Gewebtem oder Gewirktem, es sei leinen oder wollen, oder an Leder oder an allem, was aus Leder gemacht wird,
49 und wenn die Stelle grünlich oder rötlich ist am Kleid oder am Leder oder am Gewebten oder Gewirkten oder an irgend einem Ding, das von Leder gemacht ist, so ist das eine aussätzige Stelle; darum soll es der Priester besehen.
50 Und wenn er die Stelle besehen hat, soll er es einschließen sieben Tage.
51 Und wenn er am siebenten Tage sieht, daß die Stelle weitergefressen hat am Kleid, am Gewebten oder am Gewirkten, am Leder oder an allem, was man aus Leder macht, so ist die Stelle fressender Aussatz, und es ist unrein.
52 Und man soll das Kleid verbrennen oder das Gewebte oder Gewirkte, es sei wollen oder leinen, oder allerlei Lederwerk, woran solche Stelle ist; denn es ist fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.
53 Sieht aber der Priester, daß die Stelle nicht weitergefressen hat am Kleid oder am Gewebten oder am Gewirkten oder an allerlei Lederwerk,
54 so soll er gebieten, daß man das wasche, woran die Stelle ist, und soll es einschließen weitere sieben Tage.
55 Und wenn der Priester sieht, nachdem die Stelle gewaschen ist, daß die Stelle unverändert ist vor seinen Augen und auch nicht weitergefressen hat, so ist es unrein, und du sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen an der kahlen Stelle außen oder innen.
56 Wenn aber der Priester sieht, daß die Stelle verblaßt ist nach dem Waschen, so soll er sie herausreißen aus dem Kleid, dem Leder, dem Gewebten oder Gewirkten.
57 Zeigt sie sich aber wiederum am Kleid, am Gewebten, am Gewirkten oder an allerlei Lederwerk, so ist es ausbrechender Aussatz, und du sollst mit Feuer verbrennen, woran solche Stelle ist.
58 Das Kleid aber oder das Gewebte oder Gewirkte oder allerlei Lederwerk, das gewaschen ist und von dem die Stelle gewichen ist, soll man zum zweiten Mal waschen, so ist es rein.
59 Das ist das Gesetz über die aussätzigen Stellen an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, an Gewebtem oder an Gewirktem und an allerlei Lederwerk, wie sie rein oder unrein zu sprechen sind.